55 durch Irreführung zu seinem vermögensmindernden Verhalten bewogen wird; handelt er dagegen aus einem anderen Grund, so kommt höchstens ein Betrugsversuch in Betracht (STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, a.a.O., § 15 N 39). Ferner bedarf es eines Kausalzusammenhangs zwischen Vermögensverfügung und Schaden (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 29). c. Subjektiver Tatbestand