Insbesondere beim Darlehensbetrug liegt eine Vermögensschädigung nur vor, „wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist“ […] (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 25). Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen diesem und der Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang, nicht nur ein Kausalzusammenhang, bestehen (BGE 119 IV 210, E. 3.d, 116 IV 218, E. 3.c). Der Unrechtsgehalt des Betruges besteht gerade darin, dass der Betroffene