StGB grundsätzlich nicht, da das Gesetz einen eigentlichen Schaden verlangt. Ist die Gefährdung aber so erheblich, dass sich das Vermögen - unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - bereits als vermindert darstellt, so ist damit auch ein Schaden eingetreten (STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, a.a.O., § 15 N 56). Insbesondere beim Darlehensbetrug liegt eine Vermögensschädigung nur vor, „wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist“ […] (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.