Der Betrug ist erst dann vollendet, wenn die von der getäuschten Person vorgenommene Vermögensdisposition sie oder eine andere Person am Vermögen schädigt (BGE 99 IV 121, E. 1.b, 107 IV 1, E. 9). Der Schaden ist gegeben, wenn sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergibt. Der Betrug ist mit der Schädigung vollendet, beendet ist er erst, wenn der Täter die Bereicherung erlangt hat (vgl. zum Ganzen TRECHSEL / CRAME- RI, Art. 146 N 20 und 23). Eine blosse Gefährdung des Vermögens erfüllt den Tatbestand von Art. 146