Die getäuschte Person muss sodann durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Beim Betrug handelt es sich demnach um ein Selbstschädigungsdelikt. Unter Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen zu verstehen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt (BGE 126 IV 113, E. 3.a).