ist jedoch nicht notwendig, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet […]. Dass der Getäuschte „an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden (nur) zweifelt“, schliesst einen Irrtum nicht aus […]. Arglist kann auch darin liegen, dass der Täter durch aufwändige Inszenierung die Zweifel zerstreut […] (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 14).