Dass hohe Gewinnversprechen die Vernunft ausschalten, ist schon seit jeher bekannt (…) und nur so lässt sich erklären, dass die Menschen trotz sehr geringer Gewinnchancen Lotto spielen. Die Rechtsprechung ist offenbar der Ansicht, dass Dumme, Leichtgläubige oder sonst Schwache besonderen Schutz bedürfen.“ (vgl. zum Ganzen MAEDER / NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 96). Die arglistige Täuschung des Täters muss beim Opfer einen Irrtum hervorrufen. „Als Irrtum ist jede Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit anzusehen“ (GÜNTHER STRATENWERTH / GUIDO JEN- NY / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, 2010, § 15 N 29 f.). Es