146 N 93). Zur Fallgruppe der „unrealistischen Gewinnversprechen“ halten die Kommentatoren fest, nach der Rechtsprechung entfalle die Arglist in dieser Konstellation so gut wie nie, dies tue sie einzig bei Anlageberatern oder sonstigen Spezialisten in Finanzgeschäften. „Dagegen wird bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens normaler Leute vom BGer Arglist fast immer bejaht. (…). Dass hohe Gewinnversprechen die Vernunft ausschalten, ist schon seit jeher bekannt (…) und nur so lässt sich erklären, dass die Menschen trotz sehr geringer Gewinnchancen Lotto spielen.