Massgebend ist nicht, ob der Betroffene alles unternommen hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern lediglich bei Leichtfertigkeit (zum Ganzen BGE 126 IV 165, E. 2a, S. 172 mit Hinweis auf CASSANI, a.a.O., bestätigt in BGE 128 IV 18 ff.; vgl. auch BGE 135 IV 76 ff., E. 5.2, S. 81).