Das Strafrecht muss gegebenenfalls gerade Hilflose besonders schützen, auch wenn deren Verhalten von überdurchschnittlicher Vertrauensseligkeit zeugt (…)“. Entscheidend ist die Frage, ob das betreffende Opfer unter Einsatz gebührender Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können. Demnach ist es für die Erfüllung des Tatbestandes auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Massgebend ist nicht, ob der Betroffene alles unternommen hat, um den Irrtum zu vermeiden.