Bei der Konkretisierung derjenigen Vorsicht, die vom Getäuschten unter dem Stichwort der Opfermitverantwortung verlangt werden kann, ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die konkrete Lage und Schutzbedürftigkeit des Opfers im Einzelfall zu berücksichtigen, sofern der Täter diese kennt und ausnützt. Das Bundesgericht führt dazu im Entscheid 135 IV 76, E. 5.2, S. 79 f., weiter aus: