53 Aufgrund des Tatbestandsmerkmals der Arglist bzw. der Opfermitverantwortung wird strafrechtlich nicht geschützt, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mindestmass an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (Urteil des Bundesgerichts 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.3). Bei der Konkretisierung derjenigen Vorsicht, die vom Getäuschten unter dem Stichwort der Opfermitverantwortung verlangt werden kann, ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte.