53 Aufgrund des Tatbestandsmerkmals der Arglist bzw. der Opfermitverantwortung wird strafrechtlich nicht geschützt, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mindestmass an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (Urteil des Bundesgerichts 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.3).