Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Arglist in folgenden Fällen zu bejahen (vgl. statt vieler die Zusammenfassung in BGE 126 IV 165, E. 2.a, S. 171 f.):  Der Täter errichtet ein ganzes Lügengebäude oder bedient sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses; mise en scène);  der Täter bedient sich einer einfachen Lüge, dies allerdings nur, sofern