Für die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs ist erforderlich, dass die Täuschung arglistig begangen wurde. Mit diesem Tatbestandsmerkmal verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung (vgl. sogleich unten). Der Arglist kommt somit die Funktion der Abgrenzung der nicht rechtswidrigen oder nur zivilrechtlich sanktionierten Täuschung (vgl. Art. 28 OR) vom strafrechtlich geahndeten Betrug zu (URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, in: ZStrR 117 / 1999, S. 152 ff.).