Für die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs ist zunächst erforderlich, dass der Täter eine Person täuscht. „Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.“ (BGE 135 IV 76, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob diese schriftlich, mündlich, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten erfolgt (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 2).