Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Zudem muss sowohl zwischen Täuschung und Irrtum als auch zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang bestehen. Zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden muss hingegen „bloss“ ein Kausalzusammenhang bestehen (STEFAN MAEDER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI in: Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage, 2019, Art. 146 N 36 ff.; STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI in: Stefan Trechsel / Mark Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, 2018, Art. 146 N 1).