Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Hat der Täter gewerbsmässig gehandelt, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter neunzig Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). b. Objektiver Tatbestand