18 1793 f.). Die Verteidigung zieht aus dem von der Kammer (und der Vorinstanz) als erstellt erachteten Sachverhalt (vgl. E. 10.6 oben) demzufolge andere rechtliche Schlüsse als es die Vorinstanz tat. Im Folgenden wird nach den theoretischen Ausführungen zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs (E. 10.7.2 unten), der Reihenfolge der Vorinstanz folgend, deshalb bei jedem Geschädigten punktuell auf den jeweiligen Sachverhalt eingegangen und dieser gleich anschliessend rechtlich gewürdigt (E. 10.7.3-10.7.13 unten). Zuletzt wird die Frage der Gewerbsmässigkeit thematisiert (E. 10.7.14 unten) und ein Fazit gezogen (E. 10.8 unten).