Weiter machte die Verteidigung geltend, sofern die Kammer zum Schluss kommen sollte, G.________ und K.________ hätten zusammengearbeitet, würde es aufgrund der zu berücksichtigenden Opfermitverantwortung an einer arglistigen Täuschung und damit (auch) am objektiven Tatbestand des Betrugs mangeln. G.________ habe sich daher nicht strafbar gemacht und sei von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen (zum Ganzen pag. 18 1793 f.).