10.7 Zu den einzelnen Geschädigten, jeweils Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 10.7.1 Vorbemerkungen Die Verteidigung vertritt wie mehrfach erwähnt die Auffassung, G.________ habe an den Bilderhandel geglaubt, womit er in rechtlicher Hinsicht weder vorsätzlich oder eventualvorsätzlich noch mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe und es am subjektiven Tatbestand des Betrugs mangle. Weiter machte die Verteidigung geltend, sofern die Kammer zum Schluss kommen sollte, G.______