Lemma 19 umschreibt Wissen und Willen von G.________. Diesbezüglich verweist das Gericht vollumfänglich auf das unter Ziff. II.B.2.2.6, S. 96, Ausgeführte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass G.________ genau wusste, dass es keinen Bilderhandel gab. In Bezug auf die rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestands betreffend G.________ wird auf Ziff. II.E.2.5, S. 197 ff., verwiesen. Lemma 20 (bzw. 19 bei K.________) schliesslich umschreibt, wie viel Geld die beiden Beschuldigten summenmässig je für sich selbst verwendeten. Auch diesbezüglich verweist das Gericht auf das bereits Festgestellte.