Lemma 17 umschreibt das Zusammenwirken der beiden Beschuldigten und wird, da die Umschreibung auf deren Aussagen basiert, als erstellt erachtet. K.________ gab zu, dass er mehr oder weniger willkürlich jeweils einen Betrag genannt habe, den er für den Bilderhandel noch benötige. G.________ seinerseits war geständig, für das Finden neuer Geldgeber bzw. das Auftreiben neuer Darlehen zuständig gewesen zu sein. Auch war er, wie bereits in Ziff. II.B.2.2.7, S. 99 ff., ausgeführt, allein dafür zuständig, die Modalitäten der Darlehensverträge mit den Geldgebern auszuhandeln und diesen Gewinnversprechungen abzugeben.