Lemma 15 umschreibt faktisch den Gefährdungsschaden beim Betrug, darauf ist beim Rechtlichen zurückzukommen. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die hohe Verschuldung und das mangelnde regelmässige legale Einkommen der Beschuldigten erstellt sind (vgl. Ziff. II.B.2.2.1c, S. 76, betreffend K.________ und Ziff. II.B.2.2.2c, S. 83, betreffend G.________). Lemma 16 nennt Elemente der Gewerbsmässigkeit, auch dies gehört zur rechtlichen Würdigung, beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten eingestanden haben, von den Geldern aus dem Bilderhandel gelebt zu haben. Dies gilt entgegen seinen Angaben auch für G.________.