II.B.2.2.3, S. 88 ff., Geschilderte verwiesen wird (Lemma 12 und 13). Der in Lemma 14 festgehaltene Umstand, dass beide Beschuldigten die ihnen übergebenen Gelder zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendeten, erachtet das Gericht als erstellt, dies ergibt sich aus ihren Aussagen. […] Für die Beurteilung der in dieser Ziffer behandelten Vorwürfe ist aber letztlich irrelevant, was K.________ genau mit den Geldern tat. Entscheidend ist, dass er sie abredewidrig verwendete und dies von Anfang an beabsichtigte, was das Gericht als erstellt erachtet.