50 Weiteren geht das Gericht davon aus, dass beide Beschuldigte, wie in Lemma 4 umschrieben, die Geldgeber über ihren nicht vorhandenen Rückzahlungswillen und ihre nicht vorhandenen Rückzahlungsfähigkeiten täuschten und über den Verwendungszweck der erhaltenen Vermögenswerte belogen. Gestützt auf das beim ersten „allgemeinen Teil“ der Anklageschrift Ausgeführte (vgl. Ziff. II.C.2.7, S. 121 f.) kommt das Gericht weiter zum Schluss, dass G._____