Weiter ist ihrer Überlegungen nach der auf den Seiten 55 ff. der Anklageschrift in den einzelnen Lemmata geschilderte Sachverhalt (pag. 16 001 055 ff.) erstellt, soweit es sich dabei nicht um rechtliche Umschreibungen handelt. Insoweit wird vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des WSG verwiesen, denen sich die Kammer integral anschliesst (S. 172 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1287 ff.): Dass insbesondere G.________, aber auch K.