Dieser Auszug beweist schliesslich einzig, dass sich auf M.________'s Konto am 22. August 2013 CHF 2'400.00 befanden (pag. 18 1506) und damit weder, dass M.________ dieses Geld bezogen, noch, dass sie es ihrem Vater als Investition in den Bilderhandel übergeben hat. Insgesamt ist daher nicht erstellt, dass M.________ eigenes Geld in den Bilderhandel investierte. 10.5.5 Fazit Die Einwände der Verteidigung, G.________ und seine Familie (Mutter, Ehfrau und Tochter) hätten eigenes Geld in den Bilderhandel investiert, was belege, dass er an dieses Geschäft geglaubt habe, erweisen sich somit als unbegründet.