_ angeht, ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz, wie G.________ vorbrachte, effektiv zu Unrecht davon ausging, M.________ hätte im fraglichen Zeitpunkt kein Bankkonto gehabt (vgl. S. 179 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1294). Die Vorinstanz konnte davon allerdings auch gar keine Kenntnis haben, weil G.________ den Auszug aus dem Jugendsparkonto erst oberinstanzlich einreichte. Dieser Auszug beweist schliesslich einzig, dass sich auf M.________'s Konto am 22. August 2013 CHF 2'400.00 befanden (pag.