05 006 009 Z. 336.). Unter diesen Umständen ist aus Sicht der Kammer unwahrscheinlich, dass L.________ Geld in den Bilderhandel, an den sie gemäss eigenen Aussagen nie glaubte, investiert hat. Schliesslich sei festgehalten, dass sich G.________ und K.________ ständig gegenseitig Geld gaben, wovon G.________ seiner Frau stets «etwas zum Leben» gab. Sollte L.________ K.________ entgegen der Annahme der Kammer also