Es liegen keine objektiven Beweismittel für einen entsprechenden Geldfluss an K.________ vor. L.________ sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, sie habe CHF 21'000.00 in den Bilderhandel investiert, wobei ein Teil davon von ihrem ersparten Geld stamme und ein Teil von ihrem Mann. Wenn man berücksichtigt, dass L.________ mindestens in den letzten zwölf Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachging, ihr Mann seit 1996 keine geregelte Arbeit mehr hatte, das Ehepaar 2006 nicht einmal mehr über genug Geld verfügte, um nach CN.________ (Land) zu fliegen, obwohl der Haushalt bereits aufgelöst war, und sich auf ihren Konten bei der CR.