Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind keine Investitionen in den Bilderhandel durch G.________'s Ehefrau, L.________, erstellt. Insoweit wird vorab auf die Erwägungen des WSG verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 180 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1295): Gemäss den Listen von G.________ soll seine Frau 2013 / 2014 CHF 21'500.00 und am 6. Mai 2015 weitere CHF 5'000.00 in den Bilderhandel investiert haben. Es liegen keine objektiven Beweismittel für einen entsprechenden Geldfluss an K.________ vor.