_ G.________ die CHF 117'000.00 nicht zwecks Investition in ein Bilderhandelgeschäft übergab, sondern vielemehr zur Unterstützung seiner fünfköpfigen Familie resp. ihrer Grosskinder. 10.5.2 Zur Frage, ob G.________ in den Bilderhandel investierte Die aktenkundigen Listen weisen zahlreiche Investitionen von Geschädigten aus, jedoch keine einzige Investition von G.________. Dementsprechend ist seine Behauptung, er habe im Jahr 2002/2003 ca. CHF 180'000.00 aus der Pensionskasse in den Bilderhandel investiert (pag. 18 1780 Z. 36 ff.), nicht belegt. Ebenfalls nicht