Die Kammer stimmt dem WSG insoweit zu, als es erwog, G.________ habe betreffend den Betrag, den seine Eltern in den Bilderhandel investiert haben sollen, widersprüchlich ausgesagt, weshalb fraglich sei, ob seine Eltern überhaupt Geld investiert hätten (vgl. S. 179 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1294). Anders als das WSG geht die Kammer indessen davon aus, dass G.________ im Jahr 2014 nicht heimlich Geld vom Konto seiner Mutter bezog, sondern dass diese – wie aus den eingereichten Belegen hervorgeht – vom 5. August 2014 bis am 1. September 2014 selbständig CHF 117'000.00 von ihrem Konto bei der CJ.