46 beitet, vor, G.________ habe im Gegensatz zu K.________ Listen betreffend die erhaltenen Gelder geführt und eigenes Geld in den Bilderhandel investiert sowie «seine Verwandtschaft dafür erleichtert», was belege, dass er an das Geschäft geglaubt habe (pag. 18 1790 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nicht heimlich Geld vom Konto seiner Mutter, AI.________, abgehoben und in den Bilderhandel investiert. Vielmehr habe AI.________ das Geld selbständig bezogen und G.________ als Investition in den Bilderhandel übergeben.