- er gemäss seinen eigenen Aussagen seit mindestens 2006 vergeblich darauf hoffte, aus diesem Bilderhandel Hunderttausende, wenn nicht gar Millionen zu verdienen; - er selbst mindestens seit 2006 vom Geld von K.________ lebte; dann kann kein Zweifel daran bestehen, dass G.________ seit Beginn der angeklagten Deliktszeit wusste, dass die beiden Bilder nicht Millionen Wert hatten und er zumindest in Kauf nahm, dass sie auch nicht im Eigentum vom K.________ standen und daher auch nicht als werthaltige Sicherheit für die ihm übergebenen Gelder dienen konnten.