Berücksichtigen muss man zudem in Bezug auf beide Bilder, dass die Behauptung des Beschuldigten, K.________ habe gewollt, dass die Gelder in „kleinen“ Tranchen bezahlt würden, er, G.________, hätte dagegen sofort CHF 1,5 Mio. von seinem Bruder bringen können, überhaupt keinen Sinn macht. An der Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass ihn ja nichts daran gehindert hätte, die CHF 1,5 Mio. seines Bruders auf ein Bankkonto einzuzahlen und von dort die von K.________ gewünschten Tranchen zu beziehen, statt immer neue Leute um Geld zu ersuchen. Darauf erwiderte G.________, sein Bruder hätte das Geld nur direkt an die Familie I.________