Nicht er, sondern K.________ habe diese Zahlung getätigt. Zudem sei seine Aussage auch dahingehend nicht korrekt gewesen, dass es sich um eine Entschädigung gehandelt habe, nicht um ein eigentliches „abkaufen“. Selbst wenn dies der Fall wäre, durfte G.________ angesichts der widersprüchlichen Angaben, es handle sich um eine Schenkung aber gleichzeitig habe K.________ den Erben Geld bezahlt, nicht davon ausgehen, das Bild befinde sich im Eigentum von K.________. In den übrigen Befragungen waren seine Aussagen zur Eigentümerstellung denn auch erstaunlich schwankend, mal nannte er klar K._____