Was das Wissen von G.________ um die Eigentumsverhältnisse bezüglich des BI.________ (berühmter Maler 1) angeht, spricht die Tatsache, dass K.________ ihm diesen zeigen konnte, zunächst dafür, dass G.________ tatsächlich davon ausgehen durfte, dass dieser Eigentümer sei. Die Aussagen von G.________ selbst sprechen jedoch dagegen: In der ersten Einvernahme nach der Festnahme sagte er nämlich aus, sie hätten dem Erblasser den BI.________ (berühmter Maler 1) bereits „teilweise abgekauft“, und er, G.________, habe diesem bereits CHF 450'000.00 gegeben, er wisse dessen Namen jedoch nicht. An der Hauptverhandlung behauptete er, seine damalige Aussage sei falsch gewesen. Nicht er, sondern K.___