_ durchaus gewusst hätte, wie man an eine seriöse Schätzung eines Bildes gekommen wäre. Auch weiss er genau, dass bei einem echten Bild entsprechende Dokumente (Versicherungsbeleg, Schätzung, Fotos etc.) vorliegen würden, die man Interessenten und potentiellen Käufern hätte vorlegen können. Das Gericht hat daher keinen Zweifel daran, dass auch G.________ genau wusste, dass der BI.________ (berühmter Maler 1) kein wertvolles Bild war.