Aus seinen Aussagen und seinem Verhalten ist auch zu schliessen, dass G.________ genau wusste, dass K.________ nicht Eigentümer des angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) war. Abgesehen von seinen wirren Aussagen zur Frage, wem das Bild nun gehörte, ist dies auch aus seinem von ihm behaupteten Verhalten gegenüber K.________ zu schliessen. Wenn er ernsthaft davon ausgegangen wäre, dieser sei vorbehaltlos Eigentümer eines Bildes im Wert von mehreren Millionen Franken bzw. habe dieses bereits für über CHF 18 Mio. verkauft, dann hätte es keinen Grund gegeben, K.________ über viele Jahre immer wieder Geld in „kleinen Tranchen“ zu geben.