Zum Wissen um den Wert des angeblichen BJ.________'s kann primär auf die Zusammenstellung der entsprechenden Aussagen (Ziff. II.B.1.2.2, S. 48 ff.) verwiesen und festgehalten werden, dass der Beschuldigte schlicht nicht nachvollziehbare Aussagen zur Rolle des angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) in diesem ganzen „Bilderhandel“ machte. Schon dies spricht dafür, dass er genau wusste, dass dieser nicht viele Millionen wert war. Wenn er ernsthaft daran geglaubt hätte, dass der angebliche BJ.________ (berühmter Maler 2) sehr wertvoll sei, dann hätte er sich alle Einzelheiten rund um dieses Bild eingeprägt und dazu konstante Aussagen gemacht.