b. Betreffend den BJ.________ (berühmter Maler 2) 43 […] Zusammenfassend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass K.________ genau wusste, dass ihm der BJ.________ (berühmter Maler 2) nicht gehörte und dieser auch nicht mehrere Millionen Franken wert war, er sich also nicht einmal Hoffnungen auf eine hohe Verkaufsprovision machen konnte. c. Betreffend den BI.________ (berühmter Maler 1) […] Zusammenfassend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass K.________ genau wusste, dass der BI.________ (berühmter Maler 1) nicht mehrere Millionen Franken wert, sondern wertlos war.