Selbst wenn man jedoch zum Schluss käme, K.________ sei Eigentümer geworden, so würde dies nichts am Beweisschluss ändern, dass der BI.________ (berühmter Maler 1) nichts wert ist und daher nicht als Sicherheit für die Gelder dienen konnte und dass der Beschuldigte dies auch wusste (dazu sogleich). Das Wissen von K.________ betreffend den Wert der Bilder und den Eigentumsverhältnissen daran a. Vorbemerkung […] Vorab sei aber auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, welche bereits deutlich zeigen, dass der Beschuldigte genau wusste, dass er nicht Eigentümer der Bilder war und dass er nicht ernsthaft davon ausging, diese seien wertvoll.