Berücksichtigt man die alles andere als glaubhaften Aussagen des Beschuldigten im gesamten Verfahren und wägt sie gegen die nüchternen, überzeugenden Aussagen der beiden Söhne von BB.________ I.________ ab, so kommt das Gericht zum Schluss, dass auf letztere abzustellen ist. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass der Beschuldigte das Bild von BB.________ I.________ nicht zu Eigentum erhielt, sondern lediglich in Besitz bekam, und zwar mit dem Auftrag, es zu verkaufen. Dies nutzte er in der Folge aus, um das Bild auf seinen Namen einlagern zu lassen. Selbst wenn man jedoch zum Schluss käme, K.___