- Die Aussage von K.________, er habe das Bild geschenkt bekommen, habe aber BB.________ I.________ bzw. den Erben mindestens einen Betrag von CHF 450'000.00 offeriert. Warum er BB.________ I.________ bzw. dessen Erben Geld hätte zahlen wollen, wenn er wirklich der Meinung gewesen wäre, er habe das Bild geschenkt erhalten, konnte er nie schlüssig erklären. An der Hauptverhandlung gab er an, er habe gegenüber den Erben nie eine Zahlungsverpflichtung gehabt, er habe diesen bloss Zahlungen in Aussicht gestellt. Einen eigentlichen Grund dafür konnte der Beschuldigte jedoch weiterhin nicht nennen. BB.________ und J.________ I.______