Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass der beschlagnahmte BI.________ (berühmter Maler 1) dasjenige Bild ist, welches K.________ stets in seinem Besitz hatte und er nirgends noch einen anderen, echten BI.________ (berühmter Maler 1) versteckt haben könnte. b. Eigentumsverhältnisse K.________ behauptete stets, BB.________ I.________ habe ihm den BI.________ (berühmter Maler 1) geschenkt. Dieser starb bereits Ende 2011 und auch seine Frau lebt nicht mehr. Zudem besteht weder ein Schenkungsvertrag noch sonst irgendetwas Schriftliches zur angeblichen Schenkung. Somit muss die Frage nach dem Eigentum anhand diverser Indizien geklärt werden.