und P.________ vor, nachdem diese seinerseits das Gutachten erhalten hatten. B.________ schloss sich dieser Argumentation an. Das Gericht gelangt trotz der Angaben dieser Personen zum klaren Schluss, dass es sich beim beschlagnahmten Bild auch um dasjenige handelt, das K.________ ursprünglich von BB.________ I.________ erhalten hatte, dies aus folgenden Überlegungen: - Bereits auf dem 2009 erstellten Lagervertrag und Lagerempfangsschein ist ein Bild mit der Grösse 29x24 cm beschrieben, wohingegen G.________ behauptete, er habe ein etwa 55x55 cm grosses Bild gesehen. Das sichergestellte Bild hat aber exakt die auf dem Lagervertrag an-