Das Gericht erachtet es daher zusammenfassend als erstellt, dass der angebliche BJ.________ (berühmter Maler 2) in der fraglichen Zeit im Eigentum der Erbengemeinschaft „AU.________“ (d.h. den Schwestern BA.________ I.________ und BC.________ bzw. deren Erben) stand. Die Staatsanwaltschaft kam bereits vorgängig zu diesem Schluss und hob die Beschlagnahme des Bildes auf, so dass die Erbengemeinschaft wieder darüber verfügen konnte. Diese Verfügung wurde bis vor Bundesgericht angefochten, ist jedoch mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Der angebliche BI.________ (berühmter Maler 1): Echtheit und Wert, Eigentumsverhältnisse