- Im gegen G.________ geführten Verfahren machte K.________ denn auch nicht geltend, der angebliche BJ.________ (berühmter Maler 2) gehöre ihm, sondern behauptete, er habe seit August 2008 einen verbindlichen Verkaufsauftrag, das Bild gehöre einer Familie aus dem Kanton BF.________.